Vorläufige Satzung

(beschlossen durch anwesendes Orga-Team, die anwesenden Komiteeleiter und die TNCG Seelsorger am 21.02.2009 in St. Augustin)

Die Satzung wurde nur bis zu §4, Absatz (5) besprochen und bearbeitet. Die Besprechung zur Satzung wird auf dem nächsten Komiteetreff im November 2009 in Köln fortgesetzt. Zur Mitgliedschaft von TNCG ist eine Anerkennung der vorläufigen Satzung nötig.



I. Name, Zweck, Mitgliedschaft

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Vietnamesische Katholische Jugend in Deutschland"/ („Thanh Niên Công Giáo Việt Nam tại Đức")
(2) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Vereinsname „Vietnamesische Katholische Jugend in Deutschland e.V."
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Grundlagen und Vereinszweck

(1) Der Verein bekennt sich zu dem Glaubensinhalt der römisch katholischen Kirche.
(2) Der Verein übernimmt für die Erreichung der unten aufgezeigten Zielen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Treue zur römisch katholischen Kirche.
  2. Bewahrung und Auslebung sowie Weitergabe des Glaubens basierend auf der vietnamesischen Kultur.

(3) Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:

  1. Personelle, ideelle und materielle Unterstützung kultureller, sozialer und diakonischer Aktivitäten im Bereich der katholischen vietnamesischen Kirchengemeinden.
  2. Personelle, ideelle und materielle Unterstützung von Jugend- und Freizeitarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige - kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu dem Glaubensinhalt der römisch katholischen Kirche bekennt. [§ 2 (1)
(2) Mitglied kann jede Person werden, die die Mitgliedschaft schriftlich beantragt, diese Satzung für sich verpflichtend anerkennt und das 14. Lebensjahr vollendet bzw. das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
(3) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Die Leitung entscheidet über den Antrag nach verantwortlichem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist sie nicht verpflichtet, dem Antragsteller dies zu begründen.
(4) Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand, durch Tod oder Widrigkeit.
(5) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

Folgende Paragraphen und Absätze sind noch vom Stand Dezember 2008


§ 5 Die Beitragsordnung

(1)
Es werden Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erhoben, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Dazu wird eine Beitrags-/Gebührenordnung beschlossen, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Weitere Mittel werden aus Zuwendungen öffentli­cher und privater Förderer beschafft, die an den Zielen des Vereins interessiert sind und deren Verwirklichung unterstützen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder übernehmen mit der Mitgliedschaft Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Es gilt das Gleichbehandlungsgebot. Die Mitglieder fördern durch ihren Beitritt die Vereinszwecke und die gemeinsamen Interessen.


(1) Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme in der Mitgliederver­sammlung.
(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten das Mitteilungs­blatt des Vereins kostenlos.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des Vereins zu fördern und die Satzung einzuhalten.
(4) Jedes Mitglied ist dazu aufgefordert, seine Kenntnisse bezüglich der Jugendarbeit mit anderen Mitgliedern auszutauschen.
(5) Jedes Mitglied ist aufgefordert, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sie zu unterstützen.
(6) Jedes Mitglied ist dazu aufgerufen, alle vietnamesische katholische Priester und Ordensleute sowie die katholische vietnamesische Vereinigung zu unterstützen, wenn sie Unterstützung benötigen.

II. Organe und Aufgaben

§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Komitees
3. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Die Mitgliederversammlung (MV)

(1) Zur MV ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen.
(2) Die MV  hat insbesondere die Aufgabe den Vorstand zu wählen.
(3) Die Einberufung der MV ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung bekannt zu machen.
(4) Jedes in der MV erscheinende Mitglied besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.


§ 9 Der Vorstand

(1) Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt und das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens hält (§ 2a).
(2) Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das mindestens 18 Jahre alt ist.
(3) Der  Vorstand besteht aus wenigstens 4 Mitgliedern:

1. Dem Vorsitzenden
2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. Dem Sekretär
4. Dem Kassenwart

(4) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre durch geheime Wahl gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Gewählt sind die vier Kandidaten, die die meisten Stimmen bekommen haben. Kommt es wegen Stimmengleichheit nicht zu einer Festlegung der vier Mitglieder im Vorstand, dann wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den gleichen Stimmen durchgeführt. 
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so bestimmt die Leitung ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Komiteeversammlung.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.


§ 10 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Tätigkeiten des Vereins. Dazu gehören insbesondere:

  1. die Leitung des Vereins,
  2. die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und Festsetzung der Tagesordnung hierfür,
  3. die Einberufung der Komitees und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür,
  4. die Vorbereitung der Haushaltsplanung, Erstellung der Jahresberichte und die Kassenführung, Vorlage einer Jahresplanung für die Vereinsveranstaltungen.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung).
(3) Berechtigt, den Verein zu vertreten, sind: der Vorsitzende allein oder die anderen Vorstandsmitglieder.

§ 11 Komiteeleitung

Jedes Komitee besteht aus zwei Leitern, die vom Vorstand bestimmt und formlos ernannt werden. Die Komiteeleiter können aus dem Mitgliederkreis zu ihrer Beratung und Unterstützung, insbesondere auch zur Vorbereitung von Vorhaben des Vereins, Arbeitsgruppen berufen. Die Funktion des Leiters wird eindeutig definiert. Engagement, Verantwortungsbewusstsein und Objektivität sind nur einige von vielen Kriterien, die es zu beachten gilt.


§ 10 Aufgaben der Komiteeleitung (Kl)

(1) Die Kl holt sich für ihre Entscheidung grundsätzlich vorher bei ihrer Arbeitsgruppe über ihre geplante Entscheidung eine Rückmeldung ein. Die Kl entscheidet nach der Rückmeldung objektiv und nach ihrem Ermessen.
(2) Der Leiter trifft innerhalb seines Bereiches eigenständig Entscheidungen, welche bindend für alle anderen Teilnehmer gelten, jedoch bleibt er immer den Weisungen des Vorstandes unterstellt.
(3) Er ist das Bindeglied zwischen Vorstand und der Arbeitsgruppe. Probleme, Neuerungen, etc. bezogen auf seine Person und / oder seines Komitees sind dem Vorstand schnellst möglich mitzuteilen.
(4) Komiteeleiter und Vorstand treffen sich mind. einmal im Jahr, um über angefallene Sachen aus allen Bereichen zu sprechen und sich gegenseitig auszutauschen. Ergebnisse und Veränderungen, die sich daraus für alle Mitglieder ergeben, sind schriftlich zu fixieren und für alle Mitglieder öffentlich bekannt zu machen.
(5) Die Kl versammelt sich auf Einladung des Vorstandes in der Regel einmal im Jahr. Bezüglich der Art der Abstimmung gilt  § 12.



III. Beschlussfassung, Wahlen, Gruppen des Vereins

§ 12 Beschlussfassung und Wahlen
(1) Die Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erscheinenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Ausnahmen davon sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins (§ 14). Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(3) Über die Art der Abstimmung entscheidet - außer bei der Vorstandswahl - die Versammlung per Handzeichen.


§ 13 Arbeitsgruppen des Vereins

(1) Die Arbeitsgruppen unterstehen der Kl und dem Vorstand.
(2) Die Arbeitsgruppen haben kein Recht auf Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.


IV. Satzungsänderung, Auflösung, Vereinsvermögen

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Über die Änderung und Ergänzung dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
(2) Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesendenendgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben.
(3) Jede Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 15 Vereinsvermögen

(1) Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach der Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorsitzenden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt vorhandenes Vereinsvermögen an den zuletzt amtierenden Vorsitzenden, der es für eine Arbeit im Sinne des § 2 möglichst wieder verwenden soll. Diese Satzung beschlossen worden und tritt nach Genehmigung durch die Leitung in Kraft.



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